Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 2019

OLG Stuttgart Beschluss vom 08.02.2019 – 8 W 236/17

InsolvenzrechtBaden-WürttembergInsolvenzrecht Baden-WürttembergVolltext

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Tenor§

1. Die weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 03.07.2017, Az. 4 T 45/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Vergütung für insolvenzrechtliche Beratungshilfe.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2019-02-08/8-w-236-17#rd_1

Mit Berechtigungsschein vom 29.11.2016 wurde der im Rubrum genannten Antragstellerin Beratungshilfe für „Außergerichtliche Schuldenbereinigung auf Grundlage eines Plans gem. § 305 InsO“ bewilligt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2019-02-08/8-w-236-17#rd_2

Unter dem 05.04.2017 rechnete der Vergütungsantragsteller seine Vergütung in Höhe von EUR 345,10 EUR brutto ab und nahm zur Begründung seines Antrags auf den mit den Gläubigern geführten Schriftverkehr sowie den von ihm entworfenen Schuldenbereinigungsplan vom 03.04.2017 Bezug.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2019-02-08/8-w-236-17#rd_3

Das Amtsgericht setzte die Vergütung auf 99,96 EUR fest und hielt dabei lediglich eine Beratungsgebühr gem. Nr. 2502 VV RVG für verdient. Die erhöhte Geschäftsgebühr nach Nrn. 2504ff. VV RVG falle bei einem „Nullplan“ nicht an. Die Erinnerung des Vergütungsantragstellers wies das Amtsgericht mit Blick auf die Entscheidung des Senats vom 28.01.2014 (8 W 35/14) zurück.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2019-02-08/8-w-236-17#rd_4

Auf die Beschwerde des Vergütungsantragstellers setzte das Landgericht mit Beschluss vom 03.07.2017 die Vergütung in beantragter Höhe fest und ließ die weitere Beschwerde zu. Die Gebühr gem. Nr. 2504 VV RVG hielt es dabei für festsetzungsfähig.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2019-02-08/8-w-236-17#rd_5

Gegen diese ihr am 10.07.2017 zugestellte Entscheidung wendet sich die Staatskasse mit ihrer am 11.07.2017 bei dem Landgericht eingegangen weiteren Beschwerde, mit der sie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Festsetzung erstrebt. Zur Begründung wird ausgeführt, die erstinstanzliche Entscheidung folge der Rechtsprechung des Senats und sei daher nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde mit Beschluss vom 12.07.2017 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Vor dem Senat bestand Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2019-02-08/8-w-236-17#rd_6

Die weitere Beschwerde ist gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 und Abs. 3 statthaft, wurde form- und fristgerecht eingelegt und ist auch im Übrigen zulässig. Der Senat ist an die Zulassung gebunden (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 4 Satz 4 RVG). Zur Entscheidung berufen ist der vollbesetzte Zivilsenat (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 Satz 1 2. Halbs. RVG), nachdem auch die Beschwerdekammer des Landgerichts in voller Besetzung entschieden hat.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2019-02-08/8-w-236-17#rd_7

Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; §§ 546, 547 ZPO gelten entsprechend (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz RVG). Mit dieser Maßgabe hat die weitere Beschwerde keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, vielmehr wurde Nr. 2504 VV RVG richtig angewendet.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2019-02-08/8-w-236-17#rd_8

Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Vergütungsvorschrift Nr. 2504 VV RVG sei ihrem Wortlaut nach einschlägig. Auch systematische Überlegungen sprächen für ihre Anwendung auf Nullpan-Fälle. Schließlich sei zu bedenken, dass die Festsetzungsbeamten, die die Vergütungsvorschriften anwenden müssen, handhabbare Kriterien benötigen.

1.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2019-02-08/8-w-236-17#rd_9

Zwar können sich das Amtsgericht und die Staatskasse auf die Rechtsprechung des Senats zu den Beratungshilfegebühren bei so genannten Nullplänen berufen, mit der der Senat „starre Nullpläne“ (Beschl. v. 13.11.2012, 8 W 399/12) und „flexible Nullpläne ohne Befriedigungsperspektive“ (Beschl. v. 29.01.2014, 8 W 435/13) für nicht vergütungsfähig im Sinne von Nr. 2504 VV RVG gehalten hat. Die im Beschluss vom 12.09.2016 (8 W 291/16) vorgesehene Ausnahme eines „Fast-Nullplans“ ist hier nicht einschlägig. Von diesem Rechtsstandpunkt ausgehend, wäre vorliegend die erhöhte Vergütung nach Nr. 2504 VV RVG in der Tat - mangels Befriedigungsperspektive - nicht festzusetzen gewesen.

2.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2019-02-08/8-w-236-17#rd_10

Diese Entscheidungen des Senats (ähnlich OLG Bamberg, Beschl. v. 06.08.2010, 4 W 48/10) haben sowohl in der Rechtsprechung (OLG Köln, Beschl. v. 13.07.2016, 17 W 85/16; OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.11.2016, 8 Wx 698/16; auch das Landgericht in der hier gegenständlichen Beschwerdeentscheidung) als auch in der Literatur (bspw. Wozniak, juris-PR-InsR, Anm. 5; Knerr, ZInsO 2015, 208) Kritik erfahren.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2019-02-08/8-w-236-17#rd_11

Ausgehend von dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.10.2013 (IX ZB 97/12), nach dem auch ein Nullplan oder Fast-Nullplan Grundlage einer Schuldenbereinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO sein kann, werden Wortlaut- und systematische Argumente vorgebracht, um zu begründen, dass auch der Nullplan vergütungsfähig im Sinne von Nr. 2504 VV RVG sei. Darüber hinaus wird eingewandt, die Differenzierungen (nach starren und flexiblen Nullplänen, bzw. nach vorhandener oder fehlender Befriedigungsperspektive) seien im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht praktikabel.

3.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2019-02-08/8-w-236-17#rd_12

Der Senat hält nach erneuter Prüfung und Abwägung der Argumente an seiner o. g. Rechtsprechung nicht fest und schließt sich der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Köln und Nürnberg an, nach der ein so genannter Nullplan grundsätzlich vergütungsfähig ist.

a)

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2019-02-08/8-w-236-17#rd_13

Im Ausgangspunkt gibt der Wortlaut der Vergütungsvorschrift in Nr. 2504 VV RVG, die schlicht auf § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO Bezug nimmt, keinen Anlass, für eine Differenzierung nach dem Inhalt des konkreten Schuldenbereinigungsplans. Eher deutet die Formulierung „Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)“ darauf hin, dass es auf den Inhalt des Plans, der das Ergebnis der anwaltlichen Bemühungen wird, nicht ankommt, sondern die zielgerichtete Tätigkeit maßgeblich ist.

b)

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2019-02-08/8-w-236-17#rd_14

Systematisch spricht der Verweis in der Vergütungsvorschrift auf § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO für einen Gleichlauf des Insolvenzrechts mit dem Vergütungsrecht. Es ist kein durchgreifender Grund dafür ersichtlich, zwar einerseits (auf der Grundlage der o.g. BGH-Entscheidung vom 10.10.2013) dem Schuldner Schuldenbereinigung nach §§ 305, 309 InsO (ohne materielle Inhaltskontrolle) zu gewähren, aber andererseits dem mit Erstellung des Plans, Kontakt mit den Gläubigern und sonstigen Verfahrensschritten befassten Rechtsanwalt die (darauf bezogene erhöhte) Vergütung allein deswegen zu versagen, weil der Plan den Gläubigern keine Befriedigungsperspektive bietet (so auch Wozniak, a.a.O.). Dieser Aspekt ist für den Beratungshilfe leistenden Rechtsanwalt nicht beherrschbar, und er wirkt sich weder auf den Umfang seiner Tätigkeit noch auf das mit dieser verbundene Haftungsrisiko o.ä. aus, sondern ist vergütungsmäßig irrelevant.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2019-02-08/8-w-236-17#rd_15

Zudem erfasst Nr. 2502 VV RVG (Beratungsgebühr) diese Konstellation nicht zutreffend, weil das nach außen wirkende und gestaltende Tätigwerden des Rechtsanwalts über die (bloße) Beratung hinausgeht; dies auch dann, wenn im Ergebnis aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners den Gläubigern keine Leistung und eine allenfalls ungewisse Zukunftsperspektive angeboten werden kann.

c)

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2019-02-08/8-w-236-17#rd_16

Letztlich leuchtet auch das von dem Landgericht Ravensburg in der hier angefochtenen Beschwerdeentscheidung vertretene Argument ein, dass die Auslegung der Vergütungsvorschriften für die Festsetzungsbeamten an den Amtsgerichten im Alltagsgeschäft praktikabel sein muss. Gerade die Prüfung einer Befriedigungsperspektive wird mit den im Festsetzungsverfahren verfügbaren Mitteln nicht regelmäßig mit vertretbarem Aufwand leistbar sein.

d)

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2019-02-08/8-w-236-17#rd_17

Nach allem schließt sich der Senat der Auffassung an, dass Nrn. 2504ff. VV RVG auch dann einschlägig sind, wenn den Gläubigern ein so genannter Nullplan angeboten wurde.

III.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2019-02-08/8-w-236-17#rd_18

Somit war die weitere Beschwerde der Staatskasse zurückzuweisen. Der Ausspruch zu den Kosten hat seine Grundlage in § 56 Abs. 2 RVG. Eine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst. Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht statthaft.