§ 281 Unterrichtung der Gläubiger
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/281#abs-1 (1) Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht (§§ 151 bis 153) hat der Schuldner zu erstellen. Der Sachwalter hat die Verzeichnisse und die Vermögensübersicht zu prüfen und jeweils schriftlich zu erklären, ob nach dem Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/281#abs-2 (2) Im Berichtstermin hat der Schuldner den Bericht zu erstatten. Der Sachwalter hat zu dem Bericht Stellung zu nehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/281#abs-3 (3) Zur Rechnungslegung (§§ 66, 155) ist der Schuldner verpflichtet. Für die Schlußrechnung des Schuldners gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 281 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Baden-Württemberg, 03.07.2014 – 10 TaBV 3/14Zitiert von 1
- LG Münster, 03.03.2020 – 5 T 87/20
- AG Ludwigshafen am Rhein, 10.04.2015 – 3f IN 27/14 Lu
- LG Dessau-Roßlau, 22.11.2012 – 1 T 265/12
- LG Hagen, 12.03.2010 – 3 T 477/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.