§ 141 Aufhebung oder Beschränkung des Vorzugs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
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Nach Gewicht
- BGH, 23.02.2021 – II ZR 65/19Aktiengesellschaft: Erforderlichkeit eines Sonderbeschlusses der Vorzugsaktionäre bei Verschmelzungen und Spaltungen; Erforderlichkeit eines Sonderbeschlusses der Stammaktionäre; Umfang der notariellen BeurkundungZitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 22.06.2017 – I-6 AktG 1/17
- OLG Düsseldorf, 30.09.2009 – I-6 U 166/08
- OLG Düsseldorf, 14.01.2005 – I-16 U 59/04
- LG Bochum, 07.12.2004 – 12 O 136/04Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 02.12.2010 – 5 Sch 3/10
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.04.2010 – IX ZR 188/09Insolvenzplanverfahren über das Vermögen einer Aktiengesellschaft: Behandlung der Ansprüche von Vorzugsaktionären auf Nachzahlungen nicht geleisteter VorzugsdividendenZitiert von 3
- LG Köln, 22.04.2009 – 91 O 59/07
- LG Düsseldorf, 10.10.2008 – 39 O 99/08Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 141 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/141#abs-1 (1) Ein Beschluß, durch den der Vorzug aufgehoben oder beschränkt wird, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Vorzugsaktionäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/141#abs-2 (2) Ein Beschluß über die Ausgabe von Vorzugsaktien, die bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens den Vorzugsaktien ohne Stimmrecht vorgehen oder gleichstehen, bedarf gleichfalls der Zustimmung der Vorzugsaktionäre. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Ausgabe bei Einräumung des Vorzugs oder, falls das Stimmrecht später ausgeschlossen wurde, bei der Ausschließung ausdrücklich vorbehalten worden war und das Bezugsrecht der Vorzugsaktionäre nicht ausgeschlossen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/141#abs-3 (3) Über die Zustimmung haben die Vorzugsaktionäre in einer gesonderten Versammlung einen Sonderbeschluß zu fassen. Er bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen. Wird in dem Beschluß über die Ausgabe von Vorzugsaktien, die bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens den Vorzugsaktien ohne Stimmrecht vorgehen oder gleichstehen, das Bezugsrecht der Vorzugsaktionäre auf den Bezug solcher Aktien ganz oder zum Teil ausgeschlossen, so gilt für den Sonderbeschluß § 186 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/141#abs-4 (4) Ist der Vorzug aufgehoben, so gewähren die Aktien das Stimmrecht.