§ 232 Stellungnahmen zum Plan
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/232?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird der Insolvenzplan nicht zurückgewiesen, so leitet das Insolvenzgericht ihn zur Stellungnahme zu:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/232?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Gericht kann auch der für den Schuldner zuständigen amtlichen Berufsvertretung der Industrie, des Handels, des Handwerks oder der Landwirtschaft oder anderen sachkundigen Stellen Gelegenheit zur Äußerung geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/232?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Gericht bestimmt eine Frist für die Abgabe der Stellungnahmen. Die Frist soll zwei Wochen nicht überschreiten.
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Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 232 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 232 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2582)
BGBl. 2011 I S. 2582
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