Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 219 Gliederung des Plans

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund2 Entscheidungen

Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden Teil und dem gestaltenden Teil. Ihm sind die in den §§ 229 und 230 genannten Anlagen beizufügen.

§ 218 § 220