Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 219 Gliederung des Plans

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund2 Entscheidungen

Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden Teil und dem gestaltenden Teil. Ihm sind die in den §§ 229 und 230 genannten Anlagen beizufügen.

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