§ 205 Vollzug der Nachtragsverteilung
Stand: 10.06.2019
Nach der Anordnung der Nachtragsverteilung hat der Insolvenzverwalter den zur Verfügung stehenden Betrag oder den Erlös aus der Verwertung des ermittelten Gegenstands auf Grund des Schlußverzeichnisses zu verteilen. Er hat dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 205 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 04.07.2013 – IX ZB 44/11Zwangsgeldfestsetzung gegen Insolvenzverwalter: Vornahme der geforderten Handlung vor Rechtskraft der EntscheidungZitiert von 1
- LG Frankenthal (Pfalz), 14.02.2017 – 1 T 28/17
- BGH, 25.09.2014 – IX ZR 156/12Insolvenzverfahren: Schaden der Insolvenzgläubiger bei Versteigerung eines zur Sicherheit an einen Gläubiger übereigneten Gegenstands der Insolvenzmasse und Auskehr des Erlöses an den gesicherten Gläubiger durch den SchuldnerZitiert von 9
- BGH, 10.10.2013 – IX ZB 40/13Insolvenzverfahren: Anordnung der Nachtragsverteilung nach Verfahrenseinstellung wegen MasseunzulänglichkeitZitiert von 2
- LG Bamberg, 26.02.2025 – 12 T 2/23
- FG Köln, 30.05.2018 – 3 K 2086/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Sachsen-Anhalt, 15.05.2013 – 3 K 1339/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 205 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.