Art 8
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer sowie der Personen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aus dessen Unternehmen oder Betrieb bereits ausgeschieden sind, hinsichtlich ihrer erworbenen Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistungen bei Alter, einschließlich Leistungen für Hinterbliebene, aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit getroffen werden.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu Art 8 RL 2008/94/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 19.12.2019 – C-168/18Zitiert von 11
- EuGH, 09.09.2020 – C-674/18Zitiert von 8
- EuGH, 06.09.2018 – C-17/17Zitiert von 11
- EuGH, 24.11.2016 – C-454/15Zitiert von 7
- EuGH, 05.03.2020 – C-674/18
- EuGH, 25.04.2013 – C-398/11Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers: Mindestschutzniveau für betriebliche Zusatzversorgungsansprüche und Maßstab für Mitgliedstaatenpflichten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- EuG, 17.12.2025 – T-1109/25
- BAG, 26.01.2021 – 3 AZR 877/16
- BAG, 26.01.2021 – 3 AZR 878/16Verfallbare Anwartschaft - Betriebsübergang - InsolvenzZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 8 RL 2008/94/EG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.