Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1288 Anlegung eingezogenen Geldes
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- BFH, 12.04.1994 – VII B 278/93Zitiert von 5
- BGH, 22.04.2026 – IV ZR 168/24(Anspruch aus einer Feuerversicherung wegen eines Brandschadens des versicherten Gebäudes; Zahlungsanspruch im Anwendungsbereich von § 1128 BGB)
- OLG Köln, 30.08.2023 – 16 U 182/22
- BGH, 27.01.2022 – IX ZR 44/21Insolvenz eines Gewerberaummieters: Abgesonderte Befriedigung des Vermieters aus einem ihm verpfändeten Sparguthaben hinsichtlich seines Schadensersatzanspruchs wegen vorzeitiger Beendigung des VertragsverhältnissesZitiert von 2
- BGH, 25.09.2008 – IX ZA 25/08Prozesskostenhilfe: Ablehnung des Antrags für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender Erfolgsaussicht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 21.04.2005 – IX ZR 24/04Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LG Wuppertal, 12.02.2025 – 3 O 29/24Zitiert von 2
- LAG Köln, 08.11.2012 – 7 Sa 396/12
- OLG Köln, 30.03.2012 – 20 U 141/11
15 Entscheidungen zu § 1288 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1288 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1288#abs-1 (1) Wird eine Geldforderung in Gemäßheit des § 1281 eingezogen, so sind der Pfandgläubiger und der Gläubiger einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass der eingezogene Betrag, soweit es ohne Beeinträchtigung des Interesses des Pfandgläubigers tunlich ist, der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Pfandgläubiger das Pfandrecht bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der Gläubiger.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1288#abs-2 (2) Erfolgt die Einziehung in Gemäßheit des § 1282, so gilt die Forderung des Pfandgläubigers, soweit ihm der eingezogene Betrag zu seiner Befriedigung gebührt, als von dem Gläubiger berichtigt.