§ 171 Berechnung des Kostenbeitrags
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 100
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 13.01.2006 – I-16 U 49/05
- OLG Düsseldorf, 10.10.2012 – I-18 U 82/12
- AG Wuppertal, 04.01.2006 – 32 C 346/04
- OLG Düsseldorf, 27.04.2017 – I-12 U 42/15
- BGH, 30.03.2006 – III ZB 78/05Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs: Bestehen eines rechtlich anzuerkennenden Interesses auch bei fehlender Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- AG Köln, 27.12.2010 – 142 C 338/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- AG München, 03.02.2025 – 1508 IN 1912/15
- FG Hamburg, 23.08.2024 – 2 K 22/22
- OLG Köln, 20.12.2021 – 5 U 39/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 171 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/171#abs-1 (1) Die Kosten der Feststellung umfassen die Kosten der tatsächlichen Feststellung des Gegenstands und der Feststellung der Rechte an diesem. Sie sind pauschal mit vier vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/171#abs-2 (2) Als Kosten der Verwertung sind pauschal fünf vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen. Lagen die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten erheblich niedriger oder erheblich höher, so sind diese Kosten anzusetzen. Führt die Verwertung zu einer Belastung der Masse mit Umsatzsteuer, so ist der Umsatzsteuerbetrag zusätzlich zu der Pauschale nach Satz 1 oder den tatsächlich entstandenen Kosten nach Satz 2 anzusetzen.