§ 153 Vermögensübersicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 21.10.2010 – IX ZB 24/10Insolvenzrecht: Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung der Vollständigkeit des vom Insolvenzverwalter gefertigten Vermögensverzeichnisses
- OLG Hamm, 30.03.2007 – 30 U 13/06Zitiert von 9
- BGH, 24.05.2012 – IX ZB 275/10Insolvenzrecht: Verbot der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung während der Dauer des InsolvenzverfahrensZitiert von 5
- AG Münster, 18.01.2016 – 74 IN 65/14
- AG Wuppertal, 14.02.2014 – 145 IN 450/10
- LG Bonn, 25.02.2014 – 6 T 48/14
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 20.04.2023 – 2 BvR 1605/21Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch gerichtliche Entscheidung auf Grundlage von Parteivorbringen, zu dem die Gegenseite nicht Stellung nehmen konnte - zudem Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) aufgrund Beschwerdeentscheidung durch Kammer (§ 568 ZPO) ohne entsprechenden Übertragungsbeschluss des Einzelrichters - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 8
- OLG Rostock, 29.07.2022 – 2 O 1087/21
- BGH, 17.12.2020 – IX ZB 4/18(Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Insolvenzfähigkeit eines als nicht eingetragener Verein organisierten Gebietsverbands einer politischen ParteiZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 153 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/153#abs-1 (1) Der Insolvenzverwalter hat auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geordnete Übersicht aufzustellen, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt werden. Für die Bewertung der Gegenstände gilt § 151 Abs. 2 entsprechend, für die Gliederung der Verbindlichkeiten § 152 Abs. 2 Satz 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/153#abs-2 (2) Nach der Aufstellung der Vermögensübersicht kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Verwalters oder eines Gläubigers dem Schuldner aufgeben, die Vollständigkeit der Vermögensübersicht eidesstattlich zu versichern. Die §§ 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2 gelten entsprechend.