§ 151 Verzeichnis der Massegegenstände
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2021 – 8 K 8013/20Zitiert von 1
- BGH, 21.10.2010 – IX ZB 24/10Insolvenzrecht: Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung der Vollständigkeit des vom Insolvenzverwalter gefertigten Vermögensverzeichnisses
- BGH, 15.07.2010 – IX ZB 65/10Insolvenzverfahren: Beginn der Klagefrist bei im Insolvenzplan vorgesehener Tabellenfeststellungsklage; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans; Glaubhaftmachung der Schlechterstellung durch den Insolvenzplan; Durchführung der GläubigerversammlungZitiert von 13
- AG Göttingen, 28.09.2006 – 74 IN 43/06
- BGH, 17.12.2020 – IX ZB 4/18(Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Insolvenzfähigkeit eines als nicht eingetragener Verein organisierten Gebietsverbands einer politischen ParteiZitiert von 2
- BGH, 25.09.2014 – IX ZB 11/14Entlassung des Insolvenzverwalters wegen einer Vielzahl minderschwerer PflichtverletzungenZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 05.06.2018 – 2 K 54/14
- OLG Stuttgart, 19.09.2017 – 12 U 8/17
- LG Duisburg, 15.11.2016 – 7 T 27/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 151 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/151#abs-1 (1) Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse aufzustellen. Der Schuldner ist hinzuzuziehen, wenn dies ohne eine nachteilige Verzögerung möglich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/151#abs-2 (2) Bei jedem Gegenstand ist dessen Wert anzugeben. Hängt der Wert davon ab, ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt wird, sind beide Werte anzugeben. Besonders schwierige Bewertungen können einem Sachverständigen übertragen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/151#abs-3 (3) Auf Antrag des Verwalters kann das Insolvenzgericht gestatten, daß die Aufstellung des Verzeichnisses unterbleibt; der Antrag ist zu begründen. Ist ein Gläubigerausschuß bestellt, so kann der Verwalter den Antrag nur mit Zustimmung des Gläubigerausschusses stellen.