Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 151 Verzeichnis der Massegegenstände

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund21 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/151#abs-1 (1) Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse aufzustellen. Der Schuldner ist hinzuzuziehen, wenn dies ohne eine nachteilige Verzögerung möglich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/151#abs-2 (2) Bei jedem Gegenstand ist dessen Wert anzugeben. Hängt der Wert davon ab, ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt wird, sind beide Werte anzugeben. Besonders schwierige Bewertungen können einem Sachverständigen übertragen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/151#abs-3 (3) Auf Antrag des Verwalters kann das Insolvenzgericht gestatten, daß die Aufstellung des Verzeichnisses unterbleibt; der Antrag ist zu begründen. Ist ein Gläubigerausschuß bestellt, so kann der Verwalter den Antrag nur mit Zustimmung des Gläubigerausschusses stellen.

§ 150 § 152