§ 154 Niederlegung in der Geschäftsstelle
Stand: 10.06.2019
Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht sind spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 154 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 17.12.2020 – IX ZB 4/18(Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Insolvenzfähigkeit eines als nicht eingetragener Verein organisierten Gebietsverbands einer politischen ParteiZitiert von 2
- AG Krefeld, 15.12.2023 – 24 Ls-9 Js 758/17-34/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.