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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 654

BGBl. 2017 I S. 654 · 7.112 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 654 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 654
                                   Gesetz
                   zur Verbesserung der Rechtssicherheit
bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem
Anfechtungsgesetz
                                              Vom 29. März 2017

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                    Änderung der
                  Insolvenzordnung

   Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3147) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig,
      dass die Forderung erfüllt wird.“

  b) Satz 3 wird aufgehoben.

2. § 133 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
     und 3 eingefügt:

         „(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil
      eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder
      ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1
      Satz 1 vier Jahre.

         (3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil
      eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder
      ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der
      Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der
      drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
      nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der
      andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungs-
      vereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger
      Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird
      vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zah-
      lungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.“

  b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
3. § 142 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 142
                       Bargeschäft

     (1) Eine Leistung des Schuldners, für die un-

  mittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein
  Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die
  Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben
  sind und der andere Teil erkannt hat, dass der
  Schuldner unlauter handelte.
    (2) Der Austausch von Leistung und Gegenleis-
  tung ist unmittelbar, wenn er nach Art der aus-
  getauschten Leistungen und unter Berücksichtigung

  der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem
  engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt
  der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt,
  ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben,
  wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und
  Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht
  übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch
  den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeits-
  entgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürger-
  lichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeit-
  nehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die
  Leistung bewirkt hat.“

4. Dem § 143 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

  „Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die

  Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des
  § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein
  darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe
  von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist aus-
  geschlossen.“

                       Artikel 2

                 Änderung des
    Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

  Vor Artikel 104 des Einführungsgesetzes zur Insol-
venzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),
das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3147) geändert
worden ist, wird folgender Artikel 103j eingefügt:

                     „Artikel 103j

               Überleitungsvorschrift
          zum Gesetz zur Verbesserung der
     Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der
 Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz

   (1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 5. April 2017
eröffnet worden sind, sind vorbehaltlich des Absatzes 2

die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

   (2) Im Rahmen einer Insolvenzanfechtung entstan-
dene Ansprüche auf Zinsen oder die Herausgabe von
Nutzungen unterliegen vor dem 5. April 2017 den bis
dahin geltenden Vorschriften. Für die Zeit ab dem
5. April 2017 ist auf diese Ansprüche § 143 Absatz 1
Satz 3 der Insolvenzordnung in der ab dem 5. April
2017 geltenden Fassung anzuwenden.“
BGBl. 2017, Seite 655 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 655
                       Artikel 3
                   Änderung des
                Anfechtungsgesetzes
   Das Anfechtungsgesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2911), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
     und 3 eingefügt:
        „(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil
     eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder
     ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1

     Satz 1 vier Jahre.

        (3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil
     eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder
     ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der
     Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der
     drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
     nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der
     andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungs-
     vereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger

                                Die verfassungsmäßigen Rechte
                             sind gewahrt.

            Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird
            vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zah-
            lungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.“
        b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
     2. Dem § 11 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

        „Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die
        Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des
        § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein
        darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe
        von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist aus-
        geschlossen.“
     3. Dem § 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:

          „(4) Auf Fälle, bei denen die Anfechtbarkeit vor

        dem 5. April 2017 gerichtlich geltend gemacht wor-
        den ist, sind die bis dahin geltenden Vorschriften
        weiter anzuwenden.“

                                 Artikel 4

                               Inkrafttreten
       Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
     Kraft.

des Bundesrates
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 29. März 2017
                                             Der Bundespräsident
                                            Frank-Walter Steinmeier
                                               Die Bundeskanzlerin
                                                 Dr. A n g e l a M e r k e l
                                                 Der Bundesminister
                                  d e r J u s t i z u n d f ü
                                                        Heiko
r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 654. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f9c8befa07477b00….