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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 654
BGBl. 2017 I S. 654 · 7.112 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Verbesserung der Rechtssicherheit
bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem
Anfechtungsgesetz
Vom 29. März 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der
Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3147) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig,
dass die Forderung erfüllt wird.“
b) Satz 3 wird aufgehoben.
2. § 133 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
und 3 eingefügt:
„(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil
eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder
ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1
Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil
eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder
ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der
Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der
drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der
andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungs-
vereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger
Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird
vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zah-
lungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
3. § 142 wird wie folgt gefasst:
„§ 142
Bargeschäft
(1) Eine Leistung des Schuldners, für die un-
mittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein
Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die
Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben
sind und der andere Teil erkannt hat, dass der
Schuldner unlauter handelte.
(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleis-
tung ist unmittelbar, wenn er nach Art der aus-
getauschten Leistungen und unter Berücksichtigung
der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem
engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt
der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt,
ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben,
wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und
Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht
übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch
den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeits-
entgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeit-
nehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die
Leistung bewirkt hat.“
4. Dem § 143 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die
Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des
§ 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein
darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe
von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist aus-
geschlossen.“
Artikel 2
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Vor Artikel 104 des Einführungsgesetzes zur Insol-
venzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),
das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3147) geändert
worden ist, wird folgender Artikel 103j eingefügt:
„Artikel 103j
Überleitungsvorschrift
zum Gesetz zur Verbesserung der
Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der
Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 5. April 2017
eröffnet worden sind, sind vorbehaltlich des Absatzes 2
die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(2) Im Rahmen einer Insolvenzanfechtung entstan-
dene Ansprüche auf Zinsen oder die Herausgabe von
Nutzungen unterliegen vor dem 5. April 2017 den bis
dahin geltenden Vorschriften. Für die Zeit ab dem
5. April 2017 ist auf diese Ansprüche § 143 Absatz 1
Satz 3 der Insolvenzordnung in der ab dem 5. April
2017 geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 3
Änderung des
Anfechtungsgesetzes
Das Anfechtungsgesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2911), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
und 3 eingefügt:
„(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil
eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder
ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1
Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil
eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder
ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der
Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der
drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der
andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungs-
vereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird
vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zah-
lungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
2. Dem § 11 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die
Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des
§ 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein
darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe
von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist aus-
geschlossen.“
3. Dem § 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Auf Fälle, bei denen die Anfechtbarkeit vor
dem 5. April 2017 gerichtlich geltend gemacht wor-
den ist, sind die bis dahin geltenden Vorschriften
weiter anzuwenden.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. März 2017
Der Bundespräsident
Frank-Walter Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü
Heiko
r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Maas
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 654. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes f9c8befa07477b00….