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Artikel 1 · BT-Drs. 18/7054 · S. 16
Zu Artikel 1 (Änderung der Insolvenzordnung – InsO)
Zu Artikel 1 (Änderung der Insolvenzordnung – InsO) Zu Nummer 1 (§ 14 InsO-E) Zu Buchstabe a (§ 14 Absatz 1 Satz 2 InsO-E) Mit der Änderung werden die Anforderungen an einen zulässigen Gläubigerantrag insofern herabgesetzt, als das Erfordernis eines Erst- bzw. Vorantrags gestrichen wird. Dadurch soll das Antragsrecht insbesondere der Sozial- versicherungsträger effektiver ausgestaltet werden. Die Neuregelung verfolgt das Ziel, eine möglichst frühzeitige Abklärung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu fördern. Hierdurch kann die Fortsetzung der wirtschaftli- chen Aktivitäten insolvenzreifer Unternehmen rechtzeitig unterbunden und verhindert werden, dass Gläubiger wegen der Fortsetzung ihrer Geschäftsbeziehung zum Schuldner zu einem späteren Zeitpunkt insolvenzanfech- tungsrechtlich in Anspruch genommen werden. Das Erfordernis eines „Erstantrags“ stellt ein Hemmnis für eine frühzeitige Sachaufklärung dar. Ein Gläubiger, der Kenntnis von der Insolvenz des Schuldners hat, dringt erst mit dem Zweitantrag durch, sofern der Schuldner den Erstantrag durch Erfüllung der dem Antrag zugrundeliegenden Forderung „abwendet“. In der Zwischenzeit kann der insolvente Schuldner zum Schaden der Gläubiger und des Rechtsverkehrs weiter wirtschaften. Das Erfordernis eines Erstantrags war in den parlamentarischen Beratungen zum Haushaltsbegleitgesetz 2011 eingefügt worden, um Unternehmen vom Anwendungsbereich der Regelung auszunehmen, die aufgrund einer lediglich temporären Liquiditätslücke ihre Verbindlichkeiten, insbesondere die Sozialversicherungsbeiträge oder Steuerforderungen, nicht bedienen können, obwohl sie aus eigener Kraft noch sanierungsfähig wären (Bundes- tagsdrucksache 17/3452, S. 6). Auch bei Wegfall des Erfordernisses eines Erstantrags sind die Hürden für einen zulässigen
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 27.404 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/7054, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 41.372–68.776 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert f9e6b7da51736343….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP