Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 14 Antrag eines Gläubigers

InsolvenzrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird.

§ 13 § 14