§ 125 Interessenausgleich und Kündigungsschutz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/125#abs-1 (1) Ist eine Betriebsänderung (§ 111 des Betriebsverfassungsgesetzes) geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind, so ist § 1 des Kündigungsschutzgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Satz 1 gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/125#abs-2 (2) Der Interessenausgleich nach Absatz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes.
Wird zitiert von 291 Entscheidungen zu § 125 InsO →
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Nach Gewicht
- BAG, 19.12.2013 – 6 AZR 790/12Schaffung einer ausgewogenen PersonalstrukturZitiert von 48
- BAG, 20.09.2012 – 6 AZR 253/11Grenzüberschreitende Insolvenz - betriebsbedingte Kündigung - Annexverfahren - Administrator als InsolvenzverwalterZitiert von 33
- LAG Baden-Württemberg, 20.05.2005 – 4 Sa 51/04Insolvenzrecht - Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - Analoge Anwendung von § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- LAG Hamm, 14.10.2004 – 4 Sa 1102/04Zitiert von 1
- BAG, 28.06.2012 – 6 AZR 682/10Insolvenz - Unterhaltspflichten bei der Sozialauswahl - keine Diskriminierung durch AltersgruppenbildungZitiert von 23
- LAG Düsseldorf, 23.01.2003 – 11 (12) Sa 1057/02Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.12.2025 – 4 SLa 109/25
- ArbG Herford, 02.10.2025 – 3 Ca 418/25
- VG Köln, 25.06.2024 – 7 K 4302/22
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