§ 126 Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 29.06.2000 – 8 ABR 44/99Zitiert von 6
- BAG, 02.10.2007 – 1 ABR 59/06Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren: Kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 280 Abs. 1 BGB KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- LAG Rheinland-Pfalz, 17.01.2022 – 3 Sa 271/21
- LAG Baden-Württemberg, 24.06.2016 – 17 TaBV 6/15Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 11.03.2010 – 10 Sa 581/09Zitiert von 1
- LAG Niedersachsen, 27.08.2007 – 9 Sa 1852/06
Zuletzt entschieden
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.02.2022 – 3 Sa 314/21
- LAG Hamburg, 26.04.2017 – 6 TaBV 13/16
- LAG Baden-Württemberg, 03.07.2014 – 10 TaBV 3/14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 126 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/126#abs-1 (1) Hat der Betrieb keinen Betriebsrat oder kommt aus anderen Gründen innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen ein Interessenausgleich nach § 125 Abs. 1 nicht zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, so kann der Insolvenzverwalter beim Arbeitsgericht beantragen festzustellen, daß die Kündigung der Arbeitsverhältnisse bestimmter, im Antrag bezeichneter Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und sozial gerechtfertigt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten nachgeprüft werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/126#abs-2 (2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend; Beteiligte sind der Insolvenzverwalter, der Betriebsrat und die bezeichneten Arbeitnehmer, soweit sie nicht mit der Beendigung der Arbeitsverhältnisse oder mit den geänderten Arbeitsbedingungen einverstanden sind. § 122 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/126#abs-3 (3) Für die Kosten, die den Beteiligten im Verfahren des ersten Rechtszugs entstehen, gilt § 12a Abs. 1 Satz 1 und 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes entsprechend. Im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Erstattung der Kosten des Rechtsstreits entsprechend.