Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz
HGrG§ 55 Prüfung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
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Nach Gewicht
- BVerwG, 12.05.2021 – 6 C 12/19Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung einer gewerblichen Berufsgenossenschaft durch den BundesrechnungshofZitiert von 6
- OVG NRW, 06.06.2019 – 16 A 3122/18
- VG Köln, 07.06.2018 – 4 L 711/18Zitiert von 1
- VG Köln, 07.06.2018 – 4 K 2486/18Zitiert von 1
- VG Potsdam, 23.11.2017 – VG 1 K 5027/15Zitiert von 2
- VG Potsdam, 23.11.2017 – VG 1 K 5108/15
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 08.11.2023 – 10 S 916/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 – OVG 10 B 5.18Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 – OVG 10 B 2.18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 HGrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/55#abs-1 (1) Erhält eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaft, Gemeindeverband, Zusammenschluß von Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbänden oder Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts nach Artikel 137 Abs. 5 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 ist, vom Bund oder einem Land Zuschüsse, die dem Grund oder der Höhe nach gesetzlich begründet sind, oder ist eine Garantieverpflichtung des Bundes oder eines Landes gesetzlich begründet, so prüft der Rechnungshof des Bundes oder des Landes die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Person. Entsprechendes gilt, wenn die Prüfung mit Zustimmung eines Rechnungshofes in der Satzung vorgesehen ist. Andere Prüfungsrechte, die nach § 48 begründet werden, bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/55#abs-2 (2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist unabhängig von der Höhe der Beteiligung des Bundes oder des Landes § 53 entsprechend anzuwenden, soweit die Unternehmen nicht von der Rechnungsprüfung freigestellt sind (§ 48 Abs. 2 Satz 2 und 3).