Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz

HGrG

§ 42 Aufgaben des Rechnungshofes

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/42#abs-1 (1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes und der Länder einschließlich ihrer Sondervermögen und Betriebe wird von Rechnungshöfen geprüft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/42#abs-2 (2) Der Rechnungshof prüft insbesondere

1.
die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben,
2.
Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
3.
das Vermögen und die Schulden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/42#abs-3 (3) Der Rechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/42#abs-4 (4) Die Durchführung der Prüfung von geheimzuhaltenden Angelegenheiten kann gesetzlich besonders geregelt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/42#abs-5 (5) Auf Grund von Prüfungserfahrungen kann der Rechnungshof beraten. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

§ 41 § 43