Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz
HGrG§ 42 Aufgaben des Rechnungshofes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 – OVG 10 B 2.18Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 – OVG 10 B 5.18Zitiert von 1
- VG Potsdam, 23.11.2017 – VG 1 K 5027/15Zitiert von 2
- VG Potsdam, 23.11.2017 – VG 1 K 5108/15
- BVerwG, 12.05.2021 – 6 C 12/19Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung einer gewerblichen Berufsgenossenschaft durch den BundesrechnungshofZitiert von 6
- BVerwG, 23.02.2011 – 8 C 53/09 · Prüfungsrecht des BundesrechnungshofsZitiert von 25
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 42 HGrG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 HGrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/42#abs-1 (1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes und der Länder einschließlich ihrer Sondervermögen und Betriebe wird von Rechnungshöfen geprüft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/42#abs-2 (2) Der Rechnungshof prüft insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/42#abs-3 (3) Der Rechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/42#abs-4 (4) Die Durchführung der Prüfung von geheimzuhaltenden Angelegenheiten kann gesetzlich besonders geregelt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/42#abs-5 (5) Auf Grund von Prüfungserfahrungen kann der Rechnungshof beraten. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.