§ 11 Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens
Stand: 05.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/11#abs-1 (1) Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. Der Verein ohne Rechtspersönlichkeit steht insoweit einer juristischen Person gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/11#abs-2 (2) Ein Insolvenzverfahren kann ferner eröffnet werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/11#abs-3 (3) Nach Auflösung einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig, solange die Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist.
Wird zitiert von 84 Entscheidungen zu § 11 InsO →
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Nach Gewicht
- BGH, 17.12.2020 – IX ZB 4/18(Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Insolvenzfähigkeit eines als nicht eingetragener Verein organisierten Gebietsverbands einer politischen ParteiZitiert von 2
- BGH, 06.03.2025 – IX ZR 234/23Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses und Partikularinsolvenzverfahren; Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters und liquidationslose Vollbeendigung der GesellschaftZitiert von 2
- BVerwG, 15.11.2017 – 8 C 17/16Insolvenzsicherungsbeitragspflicht geschlossener BetriebskrankenkasseZitiert von 1
- LSG NRW, 26.11.2004 – L 4 U 76/03Zitiert von 3
- OLG Hamm, 30.03.2007 – 30 U 13/06Zitiert von 9
- LG Duisburg, 20.02.2007 – 7 T 269/06Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BSG, 27.03.2025 – B 5 R 2/24 RNachzahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an einen Nachlassinsolvenzverwalter - Erbenstellung des Fiskus - nicht festgestelltes FiskalerbrechtZitiert von 3
- LG Frankfurt am Main, 31.01.2025 – 2-05 O 334/21
- SG Berlin, 11.12.2024 – S 28 KR 882/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.