§ 11 Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens
Stand: 05.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/11#abs-1 (1) Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. Der Verein ohne Rechtspersönlichkeit steht insoweit einer juristischen Person gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/11#abs-2 (2) Ein Insolvenzverfahren kann ferner eröffnet werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/11#abs-3 (3) Nach Auflösung einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig, solange die Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist.
Wird zitiert von 85 Entscheidungen zu § 11 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.12.2020 – IX ZB 4/18(Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Insolvenzfähigkeit eines als nicht eingetragener Verein organisierten Gebietsverbands einer politischen ParteiZitiert von 2
- BGH, 06.03.2025 – IX ZR 234/23Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses und Partikularinsolvenzverfahren; Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters und liquidationslose Vollbeendigung der GesellschaftZitiert von 2
- BVerwG, 15.11.2017 – 8 C 17/16Insolvenzsicherungsbeitragspflicht geschlossener BetriebskrankenkasseZitiert von 2
- LSG NRW, 26.11.2004 – L 4 U 76/03Zitiert von 3
- OLG Hamm, 30.03.2007 – 30 U 13/06Zitiert von 9
- LG Duisburg, 20.02.2007 – 7 T 269/06Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 08.07.2026 – 8 C 5.25Ausdrückliche gesetzliche Regelung der Insolvenzunfähigkeit im Betriebsrentenrecht
- BSG, 27.03.2025 – B 5 R 2/24 RNachzahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an einen Nachlassinsolvenzverwalter - Erbenstellung des Fiskus - nicht festgestelltes FiskalerbrechtZitiert von 2
- LG Frankfurt am Main, 31.01.2025 – 2-05 O 334/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 22.12.2023. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 05.01.2024 (siehe Fassungen).
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 34 Abs. 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2010 282)
BGBl. 2015 I S. 2010
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.