§ 11 Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/11?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. Der nicht rechtsfähige Verein steht insoweit einer juristischen Person gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/11?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Ein Insolvenzverfahren kann ferner eröffnet werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/11?asof=2024-01-01#abs-3 (3) Nach Auflösung einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig, solange die Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 34 Abs. 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2010 282)
BGBl. 2015 I S. 2010
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