Gesetze / Innovationsausschreibungsverordnung
InnAusV§ 11 Zuschlagserteilung, Zuschlagsbegrenzung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/11?asof=2021-01-25#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den §§ 5 und 6. Für das weitere Zuschlagsverfahren ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 der § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anwendbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/11?asof=2021-01-25#abs-2 (2) Sofern die eingereichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote unter der ausgeschriebenen Menge des Gebotstermins liegt, führt die Bundesnetzagentur abweichend von Absatz 1 das folgende Zuschlagsverfahren durch:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/11?asof=2021-01-25#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur erfasst für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie den Zuschlagswert.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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