Gesetze / Innovationsausschreibungsverordnung

InnAusV

§ 11 Zuschlagserteilung, Zuschlagsbegrenzung

Stand: 25.06.2023

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/11#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den §§ 5 und 6. Für das weitere Zuschlagsverfahren ist vorbehaltlich des Absatzes 2 der § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anwendbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/11#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur erfasst für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie den Zuschlagswert.

§ 10 § 12