§ 2 Zuständigkeit
Stand: 10.02.2021
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 28.03.2023 – 4 K 1887/21
- VG Würzburg, 21.06.2021 – W 8 K 20.1302Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete: Zulässigkeit der Begrenzung der Förderung auf im eigenen Bundesland gelegene Flächen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- OVG Niedersachsen, 16.12.2014 – 10 LC 96/13Zitiert von 4
- VG Göttingen, 26.05.2025 – 2 A 108/23
- EuGH, 17.10.2024 – C-239/23Zitiert von 3
- VG Stuttgart, 03.08.2009 – 11 K 425/09
Zuletzt entschieden
- EuGH, 25.04.2024 – C-239/23
- VG Würzburg, 15.01.2024 – W 8 K 22.1861Zitiert von 1
- VGH Bayern, 17.03.2022 – 6 ZB 21.2057Kein Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten für außerbayerische Flächen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 InVeKoSV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/2#abs-1 (1) Soweit in dieser Verordnung oder den in § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 genannten Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 Absatz 1 genannten Vorschriften die nach Landesrecht zuständigen Stellen des Landes (Landesstellen) örtlich zuständig, in dem der Betriebsinhaber seinen Betriebssitz hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/2#abs-2 (2) Der für die Bestimmung der zuständigen Landesstelle maßgebliche Betriebssitz ist vorbehaltlich einer Zuständigkeitsübernahme nach Absatz 3 der Ort, der im Zuständigkeitsbezirk des Finanzamtes liegt, das für die Festsetzung der Einkommensteuer des Betriebsinhabers zuständig ist. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist die Landesstelle zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/2#abs-3 (3) Hat der Betriebsinhaber nur eine Betriebsstätte und liegt diese Betriebsstätte in einem anderen Land als der Betriebssitz, kann die Landesstelle, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 örtlich zuständigen Landesstelle und mit Zustimmung des Betriebsinhabers die Zuständigkeit im Anwendungsbereich dieser Verordnung übernehmen; Betriebssitz ist dann der Ort der Betriebsstätte.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/2#abs-3a (3a) Liegen Flächen, die im Rahmen der Durchführung der in § 1 genannten Vorschriften zu kontrollieren sind, in einem anderen Land als der Betriebssitz, wird die Kontrolle, wenn sie nicht durch das Land durchgeführt werden kann, in dem der Betriebssitz liegt, durch das Land durchgeführt, in dem die Flächen liegen. Die zuständige Stelle dieses Landes führt die Kontrolle nach Abstimmung mit der zuständigen Stelle des Landes, in dem der Betriebssitz liegt, durch und übermittelt ihr die Kontrollergebnisse.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/2#abs-4 (4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sie sich bezieht auf