§ 3 Referenzflächensysteme
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 07.07.2022 – VG 3 K 634/19
- OVG Niedersachsen, 21.03.2017 – 10 LB 81/16Zitiert von 5
- VG Cottbus, 21.12.2021 – 3 K 1526/17Zitiert von 3
- VG Göttingen, 27.11.2008 – 2 A 31/08Zitiert von 14
- VGH Bayern, 22.02.2024 – 13a N 21.3145Zitiert von 8
- VGH Bayern, 22.02.2024 – 13a N 21.3158Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 2.25
- BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 3.25Normenkontrollantrag gegen bayerische Ausführungsverordnung Düngeverordnung (AVDüV)Zitiert von 4
- BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 4.25Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 InVeKoSV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/3#abs-1 (1) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes, auf welche der nachfolgend genannten Referenzparzellen sich das nach dem in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakt zu errichtende System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt:
Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturflächen sind geografisch getrennt zu erfassen durch Bildung gesonderter Polygone innerhalb der bestehenden Referenzparzellen oder durch Bildung gesonderter Referenzparzellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/3#abs-2 (2) Zu den Referenzparzellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 gehören auch die in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Flächen, soweit sie nicht bereits nach Absatz 1 erfasst werden. Diese Flächen sind getrennt geografisch zu erfassen durch Bildung gesonderter Referenzparzellen oder durch Polygone innerhalb bestehender Referenzparzellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/3#abs-3 (3) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48) in der jeweils geltenden Fassung gehören zu den Referenzflächen auch die Landschaftselemente nach § 19. Zur Durchführung des Flächendatenabgleichs ist der in der Anlage bezeichnete Flächenidentifikator zu verwenden.