§ 2 Zuständigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit in dieser Verordnung oder den in § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 genannten Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 Absatz 1 genannten Vorschriften die nach Landesrecht zuständigen Stellen des Landes (Landesstellen) örtlich zuständig, in dem der Betriebsinhaber seinen Betriebssitz hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der für die Bestimmung der zuständigen Landesstelle maßgebliche Betriebssitz ist vorbehaltlich einer Zuständigkeitsübernahme nach Absatz 3 der Ort, der im Zuständigkeitsbezirk des Finanzamtes liegt, das für die Festsetzung der Einkommensteuer des Betriebsinhabers zuständig ist. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist die Landesstelle zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Hat der Betriebsinhaber nur eine Betriebsstätte und liegt diese Betriebsstätte in einem anderen Land als der Betriebssitz, kann die Landesstelle, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 örtlich zuständigen Landesstelle und mit Zustimmung des Betriebsinhabers die Zuständigkeit im Anwendungsbereich dieser Verordnung übernehmen; Betriebssitz ist dann der Ort der Betriebsstätte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sie sich bezieht auf
Änderungsverlauf
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29.01.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2021 (BGBl. I 146)
BGBl. 2021 I S. 146
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07.07.2017 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2017 (BGBl. I 2297)
BGBl. 2017 I S. 2297
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.