§ 352 Unterbrechung und Aufnahme eines Rechtsstreits
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 56
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Nach Gewicht
- BAG, 18.07.2013 – 6 AZR 882/11 (A)(Unterbrechung durch Eröffnung eines brasilianischen Insolvenzverfahrens nach § 352 InsO nur bei Rechtshängigkeit - Wirksamkeit der Auslandszustellung - Heilung von Zustellungsmängeln - Anerkennungswirkung - ordre public)
- BGH, 20.12.2011 – VI ZR 14/11Grenzüberschreitende Insolvenz: Unterbrechung des inländischen Zivilverfahrens durch Gewährung einer Nachlassstundung nach schweizerischem KonkursrechtZitiert von 42
- BAG, 27.02.2007 – 3 AZR 618/06Ausländisches Insolvenzverfahren: Beendigung der Unterbrechung des Kündigungsschutzprozesses durch Aufnahme bei Reorganisationsverfahren nach Chapter 11 KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BGH, 13.10.2009 – X ZR 160/05Zitiert von 7
- BGH, 13.10.2009 – X ZR 79/06Patentnichtigkeitsverfahren: Unterbrechung des inländischen Rechtsstreits durch Einleitung eines US-amerikanischen Verfahrens nach Chapter 11 KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- BGH, 13.10.2009 – X ZR 159/05Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 10.04.2026 – 19 U 36/24
- BGH, 26.02.2026 – I ZR 208/25
- BGH, 02.04.2025 – IV ZR 49/24Feststellung der Verfahrensunterbrechung bei vorläufiger Eröffnung eines Konkursverfahrens in Schweiz
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 352 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/352#abs-1 (1) Durch die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens wird ein Rechtsstreit unterbrochen, der zur Zeit der Eröffnung anhängig ist und die Insolvenzmasse betrifft. Die Unterbrechung dauert an, bis der Rechtsstreit von einer Person aufgenommen wird, die nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zur Fortführung des Rechtsstreits berechtigt ist, oder bis das Insolvenzverfahren beendet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/352#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners durch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 343 Abs. 2 auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.