Gesetze / Infektionsschutzgesetz

IfSG

§ 67 Pfändung

VerwaltungsrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/67?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die nach § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 zu zahlenden Entschädigungen können nach den für das Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung gepfändet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/67?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Übertragung, Verpfändung und Pfändung der Ansprüche nach den §§ 60, 62 und 63 Abs. 1 richten sich nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.

§ 69 § 73