Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 67 Pfändung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/67?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die nach § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 zu zahlenden Entschädigungen können nach den für das Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung gepfändet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/67?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Übertragung, Verpfändung und Pfändung der Ansprüche nach den §§ 60, 62 und 63 Abs. 1 richten sich nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.
Änderungsverlauf
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29.03.2021 Ausfertigung
§ 67 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I 370)
BGBl. 2021 I S. 370
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 67 aufgehoben durch Artikel 46 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 14b des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646 166)
BGBl. 2019 I S. 646
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.