Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 61 Gesundheitsschadensanerkennung
Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn diese Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde der Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 anerkannt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 61 aufgehoben durch Artikel 46 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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13.12.2007 Ausfertigung
§ 61 Satz 4 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I 2904)
BGBl. 2007 I S. 2904
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