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Artikel 2 · BT-Drs. 16/6541 · S. 39

Zu Artikel 2 (Änderung des Infektionsschutz-

Zu Artikel 2 (Änderung des Infektionsschutz-
gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 61)
Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Streichung
der entsprechenden Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 3 des Bun-
desversorgungsgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes vom 11. April 2002 (BGBl. I
S. 1302). Die Rücknahme von rechtswidrigen begünstigen-
den Verwaltungsakten erfolgt daher künftig allein nach der
für das gesamte Sozialrecht verbindlichen Vorschrift des
§ 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Dadurch kann
auch dem Grundsatz Rechnung getragen werden, dass unter
bestimmten sachlichen und vor allem zeitlichen Voraus-
setzungen die Bestandskraft eines an sich rechtswidrigen
Verwaltungsaktes im Interesse der Rechtssicherheit und des
Rechtsfriedens Vorrang vor seiner Rücknahme haben soll.
Bereits jetzt wird von der Versorgungsverwaltung auf Grund
eines entsprechenden Rundschreibens des Bundesministeri-
ums für Arbeit und Sozialordnung (jetzt: Bundesministerium
für Arbeit und Soziales) nach den vom Bundessozialgericht
aufgestellten Grundsätzen verfahren. Die vorgeschlagene
Streichung soll die Verwaltungspraxis daher auch gesetzlich
klarstellen.
Zu Nummer 2 (§ 63)
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen zur An-
passung an den neuen Sprachgebrauch in § 30 Abs. 1 des
Bundesversorgungsgesetzes, zur sprachlichen Anpassung
der Verweisungsregelung auf das Bundesversorgungsgesetz,
wie sie auch in anderen Gesetzen des Sozialen Entschä-
digungsrechts enthalten ist, und zur Einfügung der neuen
Ministeriumsbezeichnung.

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Herkunft

BT-Drs. 16/6541, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 167.299–168.845 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert 6c07fe16910e9457….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP