Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 16/6541 · S. 39
Zu Artikel 2 (Änderung des Infektionsschutz-
Zu Artikel 2 (Änderung des Infektionsschutz- gesetzes) Zu Nummer 1 (§ 61) Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Streichung der entsprechenden Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 3 des Bun- desversorgungsgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes vom 11. April 2002 (BGBl. I S. 1302). Die Rücknahme von rechtswidrigen begünstigen- den Verwaltungsakten erfolgt daher künftig allein nach der für das gesamte Sozialrecht verbindlichen Vorschrift des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Dadurch kann auch dem Grundsatz Rechnung getragen werden, dass unter bestimmten sachlichen und vor allem zeitlichen Voraus- setzungen die Bestandskraft eines an sich rechtswidrigen Verwaltungsaktes im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens Vorrang vor seiner Rücknahme haben soll. Bereits jetzt wird von der Versorgungsverwaltung auf Grund eines entsprechenden Rundschreibens des Bundesministeri- ums für Arbeit und Sozialordnung (jetzt: Bundesministerium für Arbeit und Soziales) nach den vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätzen verfahren. Die vorgeschlagene Streichung soll die Verwaltungspraxis daher auch gesetzlich klarstellen. Zu Nummer 2 (§ 63) Es handelt sich um redaktionelle Änderungen zur An- passung an den neuen Sprachgebrauch in § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes, zur sprachlichen Anpassung der Verweisungsregelung auf das Bundesversorgungsgesetz, wie sie auch in anderen Gesetzen des Sozialen Entschä- digungsrechts enthalten ist, und zur Einfügung der neuen Ministeriumsbezeichnung.
BT-Drs. 16/6541 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 16/6541, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 167.299–168.845 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert 6c07fe16910e9457….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP