Gesetze / Implantateregistergesetz
IRegG§ 37 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Änderungsverlauf
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01.07.2024 in Kraft
§ 37 geändert durch Artikel 11a des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 324)
BGBl. 2024 I Nr. 324
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28.04.2020 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I 960)
BGBl. 2020 I S. 960
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.