Gesetze / Implantateregistergesetz
IRegG§ 7 Geschäftsstelle; Aufgaben der Geschäftsstelle
Stand: 23.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/7#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Gesundheit unterhält eine Geschäftsstelle für das Implantateregister.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/7#abs-2 (2) Die Geschäftsstelle hat insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/7#abs-3 (3) Die Geschäftsstelle erstellt und veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht. Der Tätigkeitsbericht soll
Der Tätigkeitsbericht soll in verständlicher Form abgefasst und barrierefrei zugänglich sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/7#abs-4 (4) Die Geschäftsstelle erstellt und veröffentlicht Informationen für die Patientinnen und Patienten über
Die Informationen müssen in verständlicher Form abgefasst sein, in mehreren Sprachen vorliegen und barrierefrei zugänglich sein.