Gesetze / Implantateregistergesetz
IRegG§ 36 Nachweispflicht
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/36#abs-1 (1) Bei der Abrechnung der implantatbezogenen Maßnahme weist die verantwortliche Gesundheitseinrichtung durch Vorlage der Meldebestätigung nach § 4 Absatz 3 nach, dass sie der Registerstelle die Daten nach § 16 Absatz 1 und der Vertrauensstelle die Daten nach § 17 Absatz 1 übermittelt und ein in der Produktdatenbank registriertes Produkt verwendet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/36#abs-2 (2) Der Nachweis ist zu erbringen gegenüber
1.
der Kassenärztlichen Vereinigung oder der gesetzlichen Krankenkasse,
2.
dem privaten Krankenversicherungsunternehmen,
3.
dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
dem sonstigen Kostenträger oder
5.
der betroffenen Patientin oder dem betroffenen Patienten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/36#abs-3 (3) In der Abrechnung hat die verantwortliche Gesundheitseinrichtung auf ihre Nachweispflicht hinzuweisen.