Gesetze / Implantateregistergesetz
IRegG§ 29 Datenübermittlung durch die Registerstelle
Stand: 15.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/29#abs-1 (1) Die Registerstelle übermittelt
Die Registerstelle hat die pseudonymisierten Daten vor der Übermittlung an die Datenempfänger zu anonymisieren. Die Anforderungen an das Verfahren zur Anonymisierung der Daten werden durch die Registerstelle im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/29#abs-2 (2) Die Registerstelle gewährt den Datenempfängern nach Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 Zugang zu den für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlichen pseudonymisierten Daten, wenn
Die pseudonymisierten Daten werden in den Räumlichkeiten der Registerstelle bereitgestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/29#abs-3 (3) Personen, die nicht der Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen, können Zugang zu pseudonymisierten Daten nach Absatz 2 erhalten, wenn sie vor dem Zugang zur Geheimhaltung verpflichtet wurden. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/29#abs-4 (4) Die Datenempfänger sind berechtigt, die übermittelten Daten zu verarbeiten und mit ihren anderen für die in Absatz 1 genannten Zwecke erhobenen Daten zusammenzuführen und auszuwerten.