Gesetze / Implantateregistergesetz
IRegG§ 21 Verarbeitung und Übermittlung von Daten bestehender Implantateregister
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/21#abs-1 (1) Die Vertrauensstelle und die Registerstelle sind berechtigt, personenbezogene Daten, die ihr von den Vertrauensstellen bestehender Implantateregister und von den Registerstellen bestehender Implantateregister übermittelt werden, zu verarbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/21#abs-2 (2) Die Vertrauensstelle und die Registerstelle haben vor der Verarbeitung der Daten aus bestehenden Implantateregistern sicherzustellen, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/21#abs-3 (3) Die Vertrauensstellen der bestehenden Implantateregister sind berechtigt,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/21#abs-4 (4) Die Registerstellen der bestehenden Implantateregister sind berechtigt, die pseudonymisierten Registerdaten an die Registerstelle zur Aufnahme in das Implantateregister Deutschland zu übermitteln.