Gesetze / Implantateregistergesetz
IRegG§ 14 Produktdatenbank
Stand: 23.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/14#abs-1 (1) Zur Erfassung der Produktdaten von Implantaten, die zur Erreichung der Zwecke des Implantateregisters nach § 1 erforderlich sind, errichtet und betreibt das Bundesministerium für Gesundheit eine zentrale Produktdatenbank.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/14#abs-2 (2) In der zentralen Produktdatenbank werden die Implantat-Identifikationsnummer, die Produktdaten sowie der Firmenname und die Kontaktdaten der Produktverantwortlichen für die Implantate verarbeitet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/14#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Gesundheit hat die in der zentralen Produktdatenbank registrierten Produktdaten dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in elektronischer Form zugänglich zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/14#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Gesundheit ist berechtigt, zur Errichtung der zentralen Produktdatenbank eine bestehende externe Produktdatenbank zu nutzen, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/14#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht auf seiner Internetseite eine Übersicht der in der zentralen Produktdatenbank registrierten Implantate.