Gesetze / Implantateregistergesetz
IRegG§ 4 Aufgaben der Registerstelle
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/4#abs-1 (1) Die Registerstelle hat insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/4#abs-2 (2) Der Aufbau, der Betrieb und die Pflege des informationstechnischen Systems nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgen im Einvernehmen mit der Vertrauensstelle, soweit die Aufgabenerfüllung durch die Registerstelle auch die Aufgaben der Vertrauensstelle nach § 9 betrifft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/4#abs-3 (3) Die Registerstelle übermittelt der verantwortlichen Gesundheitseinrichtung unverzüglich eine Bestätigung über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1. Die Meldebestätigung beinhaltet insbesondere Angaben dazu, ob
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/4#abs-4 (4) Nach Aufforderung durch die zuständige Behörde übermittelt die Registerstelle den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen zur Erfüllung ihrer Informationspflichten nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung über die Vertrauensstelle die Daten, die erforderlich sind zur unverzüglichen Information der Patientinnen und Patienten, die von einer Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld nach Artikel 2 Nummer 68 der Verordnung (EU) 2017/745 betroffen sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/4#abs-5 (5) Die Registerstelle stellt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der Daten nach dem aktuellen Stand der Technik in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sicher.