Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 86 Vorrang
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/86#abs-1 (1) Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf Ersuchen um Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen im Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/86#abs-2 (2) Dieser Abschnitt geht den in § 1 Absatz 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 86 IRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Köln, 16.04.2014 – 2 Ws 143/14Zitiert von 1
- OLG Köln, 20.01.2016 – 2 Ws 562/15Zitiert von 2
- BFH, 21.06.1989 – X R 20/88Zitiert von 13
- KG, 16.01.2013 – 4 Ws 2/13, 4 Ws 2/13 - 122 Ss 149/12
- OLG Köln, 21.05.2012 – 2 SsRs 2/12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2006 Ausfertigung
§ 86 geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1721)
BGBl. 2006 I S. 1721
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 86 geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1748)
BGBl. 2004 I S. 1748
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.