Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 86 Vorrang
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- OLG Köln, 16.04.2014 – 2 Ws 143/14Zitiert von 1
- OLG Köln, 20.01.2016 – 2 Ws 562/15Zitiert von 2
- KG, 16.01.2013 – 4 Ws 2/13, 4 Ws 2/13 - 122 Ss 149/12
- OLG Köln, 21.05.2012 – 2 SsRs 2/12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/86#abs-1 (1) Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf Ersuchen um Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen im Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/86#abs-2 (2) Dieser Abschnitt geht den in § 1 Absatz 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.