Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 87o Grundsatz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87o?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Geldsanktionen richten sich nach diesem Unterabschnitt. § 71 ist nicht anzuwenden. § 87 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 gilt sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87o?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates kann um Vollstreckung einer Geldsanktion ersucht werden, wenn der Betroffene
Änderungsverlauf
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23.11.2020 Ausfertigung
§ 87o umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (BGBl. I 2474)
BGBl. 2020 I S. 2474
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 87o geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1332, 1933)
BGBl. 2015 I S. 1332
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.