Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 84 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 20.02.2017 – 1 Ws 206/16
- OLG Karlsruhe, 31.01.2017 – 1 Ws 235/16Zitiert von 5
- BVerfG, 22.01.2025 – 2 BvR 920/24Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl Entscheidungen in einem Exequaturverfahren, mit denen die Vollstreckung einer in Ungarn verhängten Freiheitsstrafe für zulässig erklärt wurde - Rügen einer Verletzung des Schuldprinzips und der Garantie des gesetzlichen Richters nicht hinreichend substantiiert
- OLG Köln, 11.06.2026 – 3 Ws 32/26
- OLG Hamm, 09.10.2025 – 2 Ws 40/25
- OLG Celle, 25.06.2019 – 2 Ws 158/19
Zuletzt entschieden
- EuGH, 21.05.2026 – C-447/24Zitiert von 5
- OLG Hamm, 08.07.2025 – 2 Ws 24/25
- OLG Hamm, 12.06.2025 – 2 OAus 80/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 84 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/84#abs-1 (1) Nach diesem Unterabschnitt richtet sich die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 27), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/84#abs-2 (2) Die Vorschriften des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebenten Teils dieses Gesetzes sind anzuwenden,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/84#abs-3 (3) Dieser Unterabschnitt geht den völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 1 Absatz 3 vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.