Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 1 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach diesem Gesetz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verfahren wegen einer Tat, die nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße oder die nach ausländischem Recht mit einer vergleichbaren Sanktion bedroht ist, sofern über deren Festsetzung ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht entscheiden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet sich nach diesem Gesetz.
Änderungsverlauf
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1414 iVm Bek)
BGBl. 2017 I S. 1414
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20.07.2006 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1721)
BGBl. 2006 I S. 1721
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 1 eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1748)
BGBl. 2004 I S. 1748
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