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Artikel 19 · BT-Drs. 19/24181 · S. 222

Zu Artikel 19 (Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und

Zu Artikel 19 (Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und
Handelskammern)
Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, unternehmerisch tätigen Schuldnern Zu-
gang zu einem oder mehreren Frühwarnsystemen zu gewähren, „die Umstände erkennen können, die zu einer
drohenden Insolvenz führen können, und Schuldnern signalisieren können, dass unverzüglich gehandelt werden
muss“. Mögliche Frühwarnsysteme sind in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie beispielhaft benannt, unter anderem
auch von öffentlichen oder privaten Organisationen angebotene Beratungsdienste. Solche Beratungsdienste ste-
hen mit den Beratungsangeboten aus der Mitgliedschaft der Industrie- und Handelskammern bereits zur Verfü-
gung. Unternehmensberater, aber auch Steuerberatungs- und Wirtschaftsberatungsgesellschaften sowie speziali-
sierte Rechtsanwaltsgesellschaften bieten diese individuellen Analysen und Beratungsleistungen an. Es ist grund-
sätzlich nicht Aufgabe der Industrie- und Handelskammern, in Wettbewerb zu ihren Mitgliedsunternehmen zu
treten. Soweit jedoch sachlich oder regional ein Bedarf besteht, der vom Markt nicht gedeckt wird, können die
Industrie- und Handelskammern zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft tätig werden, auch wenn sie dadurch
in Wettbewerb zu Mitgliedsunternehmen treten. Die Ergänzung in § 1 Absatz 2 des Gesetzes dient insoweit der
Klarstellung und Absicherung der Beratungsangebote.

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Herkunft

BT-Drs. 19/24181, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 893.762–895.223 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 6df52d952b6d05f0….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP