Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 50 Datenübermittlung
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 56
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 20.11.2013 – 21 A 2132/12.PVZitiert von 2
- OVG NRW, 27.04.2017 – 20 A 523/16.PVBZitiert von 1
- BVerwG, 17.05.2017 – 5 P 2/16Keine Mitbestimmung bei Nutzung von Hardware im JobcenterZitiert von 23
- BAG, 20.06.2018 – 7 ABR 39/16Schwerbehindertenvertretung - Jobcenter - AnhörungZitiert von 9
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2013 – OVG 62 PV 13.12Zitiert von 4
- OVG NRW, 01.09.2015 – 20 A 1265/14.PVBZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LSG Schleswig, 09.05.2025 – L 3 AL 24/22
- BSG, 29.02.2024 – B 8 SO 2/23 RSozialdatenschutzrecht - Anspruch auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde - Übermittlung von Sozialdaten durch einen Sozialleistungsträger - Rechtmäßigkeit - Landesdatenschutzbeauftragter - Unzuständigkeit - keine Abgabepflicht an zuständigen Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit - Kostenerhebung im GerichtsverfahrenZitiert von 6
- VG Köln, 13.02.2023 – 33 K 3824/20.PVB
56 Entscheidungen zu § 50 SGB II →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/50#abs-1 (1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/50#abs-2 (2) Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/50#abs-3 (3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/50#abs-4 (4) Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.