Gesetze / Informationsfreiheitsgesetz
IFG§ 8 Verfahren bei Beteiligung Dritter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 124
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 11.11.2010 – 2 K 35.10Zitiert von 9
- BVerwG, 17.03.2016 – 7 C 2/15Informationszugang; Einsicht in die Ordner des Vorgangs "Privatisierung L."Zitiert von 138
- VG Köln, 18.06.2019 – 13 L 1109/19
- VG Köln, 18.06.2019 – 13 L 1110/19
- VG Köln, 18.06.2019 – 13 L 1111/19
- VG Köln, 18.06.2019 – 13 L 1113/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 16.12.2025 – 15 A 750/22Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 10.11.2025 – 12 LB 117/24
- VGH Bayern, 16.10.2025 – 5 B 24.1119Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 IFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IFG/8#abs-1 (1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IFG/8#abs-2 (2) Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.