§ 90
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/90#abs-1 (1) Zur Vertretung der Interessen des Handwerks werden Handwerkskammern errichtet; sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/90#abs-2 (2) Zur Handwerkskammer gehören die Inhaber eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks sowie die Gesellen, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und die Lehrlinge dieser Gewerbetreibenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/90#abs-3 (3) Zur Handwerkskammer gehören auch Personen, die im Kammerbezirk selbständig eine gewerbliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ausüben, wenn
Satz 1 gilt entsprechend auch für Personen, die ausbildungsvorbereitende Maßnahmen erfolgreich absolviert haben, wenn diese Maßnahmen überwiegend Ausbildungsinhalte in Ausbildungsordnungen vermitteln, die nach § 25 erlassen worden sind und insgesamt einer abgeschlossenen Gesellenausbildung im Wesentlichen entsprechen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/90#abs-4 (4) Absatz 3 findet nur unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Tätigkeit in einer dem Handwerk entsprechenden Betriebsform erbracht wird. Satz 1 und Absatz 3 gelten nur für Gewerbetreibende, die erstmalig nach dem 30. Dezember 2003 eine gewerbliche Tätigkeit anmelden. Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 ihres Bezirks nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt IV zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe einzutragen sind (Verzeichnis der Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 der Handwerksordnung).
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/90#abs-5 (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Handwerkskammern zu errichten und die Bezirke der Handwerkskammern zu bestimmen; die Bezirke sollen sich in der Regel mit denen der höheren Verwaltungsbehörde decken. Wird der Bezirk einer Handwerkskammer nach Satz 1 geändert, muss eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen, welche der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde bedarf. Können sich die beteiligten Handwerkskammern hierüber nicht einigen, so entscheidet die oberste Landesbehörde.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 90 HwO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 25.08.2020 – 4 K 11448/17Zitiert von 2
- BVerwG, 26.04.2006 – 6 C 19.05Zitiert von 102
- VGH Baden-Württemberg, 12.09.2019 – 6 S 1092/18Zitiert von 1
- VG München, 03.06.2025 – M 30 K 23.817
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2007 – 6 S 2421/05Zitiert von 1
- BFH, 05.04.2017 – X R 30/15Keine Rückstellung für Zusatzbeiträge zur HandwerkskammerZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 06.11.2025 – 3 K 748/21Zitiert von 1
- VG Berlin, 25.06.2024 – 4 K 81/23
- VG Freiburg, 19.06.2024 – 1 K 3575/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 90 HwO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.03.2005 Ausfertigung
§ 90 umnummeriert und eingefügt durch Artikel 2 und 2a Nr. 2 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I 931)
BGBl. 2005 I S. 931
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23.03.2005 Ausfertigung
§ 90 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I 931)
BGBl. I S. 931
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24.12.2003 Ausfertigung
§ 90 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2934)
BGBl. 2003 I S. 2934
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