§ 89
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BGH, 25.03.2022 – AnwZ (Brfg) 8/21Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulassung eines Geschäftsführers einer Kreishandwerkerschaft als Syndikusrechtsanwalt
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 15.01.2021 – 1 AGH 19/20
- BSG, 16.08.2017 – B 12 KR 14/16 RSozialversicherungspflicht - ehrenamtlich tätiger Kreishandwerksmeister mit satzungsgemäß zugewiesenen Verwaltungsaufgaben - organschaftliche Stellung - ideeller Zweck - AufwandsentschädigungZitiert von 110
- LSG Sachsen-Anhalt, 19.05.2020 – L 3 R 89/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/89#abs-1 (1) Auf die Kreishandwerkerschaft finden entsprechende Anwendung:
1.
§ 53 und § 55 mit Ausnahme des Absatzes 2 Nummern 3 und 7 sowie hinsichtlich der Voraussetzungen für die Änderung der Satzung § 55 Abs. 2 Nr. 10,
2.
§ 56 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1,
3.
§ 60 und § 61 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 7 und hinsichtlich der Beschlußfassung über die Änderung der Satzung Nummer 8; die nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Handwerkskammer,
4.
§ 62 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3,
5.
§§ 64, 66, 67 Abs. 1 und §§ 73 bis 77.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/89#abs-2 (2) Wird die Kreishandwerkerschaft durch die Handwerkskammer aufgelöst, so wird das Vermögen der Kreishandwerkerschaft in entsprechender Anwendung der §§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs liquidiert. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.