§ 61
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BVerwG, 23.03.2016 – 10 C 23/14Satzungsänderung einer Handwerksinnung zur Einführung einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung
- VG Köln, 18.04.2013 – 1 K 3716/12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/61#abs-1 (1) Die Innungsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Handwerksinnung, soweit sie nicht vom Vorstand oder den Ausschüssen wahrzunehmen sind. Die Innungsversammlung besteht aus den Mitgliedern der Handwerksinnung. Die Satzung kann bestimmen, daß die Innungsversammlung aus Vertretern besteht, die von den Mitgliedern der Handwerksinnung aus ihrer Mitte gewählt werden (Vertreterversammlung); es kann auch bestimmt werden, daß nur einzelne Obliegenheiten der Innungsversammlung durch eine Vertreterversammlung wahrgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/61#abs-2 (2) Der Innungsversammlung obliegt im besonderen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/61#abs-3 (3) Die nach Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Handwerkskammer.