§ 53
Stand: 10.06.2019
Die Handwerksinnung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird mit Genehmigung der Satzung rechtsfähig.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 53 HwO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 25.03.2022 – AnwZ (Brfg) 8/21Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulassung eines Geschäftsführers einer Kreishandwerkerschaft als Syndikusrechtsanwalt
- VG Karlsruhe, 20.02.2018 – 11 K 992/16Zitiert von 1
- VG Hannover, 16.03.2011 – 11 A 6258/08Zitiert von 1
- BVerfG, 31.10.1984 – 1 BvR 35/82, 1 BvR 356/82, 1 BvR 794/82Zahntechniker und deren berufständische Organisationen betreffende Vorschriften nach dem Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz; Verfassungsbeschwerdebefugnis von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und von Zusammenschlüssen derartiger juristischer Personen (Innungen und Innungsverbände)Zitiert von 70
- BGH, 01.03.2018 – I ZR 264/16Wettbewerbsverstoß: Meinungsfreiheit für eine Handwerksinnung; Beachtung des Gebots der Sachlichkeit und Neutralität bei kritischen ÄußerungenZitiert von 23
- BGH, 19.02.2009 – I ZR 160/06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 15.01.2021 – 1 AGH 19/20
- BVerwG, 23.03.2016 – 10 C 23/14Satzungsänderung einer Handwerksinnung zur Einführung einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung
- BSG, 22.04.2015 – B 3 KR 2/14 RKrankenversicherung - Hilfsmittelerbringer - Informationsrecht über Inhalt abgeschlossener Versorgungsverträge - Annex des Beitrittsrechts - Innung - keine Gestaltung oder Lenkung des Wettbewerbs der MitgliedsbetriebeZitiert von 16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 HwO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.