§ 53
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- BGH, 25.03.2022 – AnwZ (Brfg) 8/21Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulassung eines Geschäftsführers einer Kreishandwerkerschaft als Syndikusrechtsanwalt
- VG Karlsruhe, 20.02.2018 – 11 K 992/16Zitiert von 1
- VG Hannover, 16.03.2011 – 11 A 6258/08Zitiert von 1
- BVerfG, 31.10.1984 – 1 BvR 35/82, 1 BvR 356/82, 1 BvR 794/82Zahntechniker und deren berufständische Organisationen betreffende Vorschriften nach dem Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz; Verfassungsbeschwerdebefugnis von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und von Zusammenschlüssen derartiger juristischer Personen (Innungen und Innungsverbände)Zitiert von 65
- BGH, 01.03.2018 – I ZR 264/16Wettbewerbsverstoß: Meinungsfreiheit für eine Handwerksinnung; Beachtung des Gebots der Sachlichkeit und Neutralität bei kritischen ÄußerungenZitiert von 21
- BGH, 19.02.2009 – I ZR 160/06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 15.01.2021 – 1 AGH 19/20
- BVerwG, 23.03.2016 – 10 C 23/14Satzungsänderung einer Handwerksinnung zur Einführung einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung
- BSG, 22.04.2015 – B 3 KR 2/14 RKrankenversicherung - Hilfsmittelerbringer - Informationsrecht über Inhalt abgeschlossener Versorgungsverträge - Annex des Beitrittsrechts - Innung - keine Gestaltung oder Lenkung des Wettbewerbs der MitgliedsbetriebeZitiert von 11
15 Entscheidungen zu § 53 HwO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 HwO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Handwerksinnung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird mit Genehmigung der Satzung rechtsfähig.