Gesetze / Handwerksordnung

HwO

§ 66

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/66#abs-1 (1) Der Vorstand der Handwerksinnung wird von der Innungsversammlung für die in der Satzung bestimmte Zeit mit verdeckten Stimmzetteln gewählt. Die Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn niemand widerspricht. Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Wahl des Vorstands ist der Handwerkskammer binnen einer Woche anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/66#abs-2 (2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Bestellung des Vorstands jederzeit widerruflich ist. Die Satzung kann ferner bestimmen, daß der Widerruf nur zulässig ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/66#abs-3 (3) Der Vorstand vertritt die Handwerksinnung gerichtlich und außergerichtlich. Durch die Satzung kann die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern des Vorstands oder dem Geschäftsführer übertragen werden. Als Ausweis genügt bei allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung der Handwerkskammer, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/66#abs-4 (4) Die Mitglieder des Vorstands verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich; es kann ihnen nach näherer Bestimmung der Satzung Ersatz barer Auslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis gewährt werden.

§ 65 § 67