§ 50b
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/50b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Gleichwertigkeit ist festzustellen,
Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Stellen für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Berufsbildung ausgestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/50b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Ausbildungsnachweis – soweit erforderlich – unter Berücksichtigung sonstiger Befähigungsnachweise ist als gleichwertig anzusehen, sofern
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/50b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Befähigung und der entsprechenden Meisterprüfung liegen vor, sofern
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/50b?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise nicht oder nur teilweise vorlegen, bestehen Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der Nachweise oder sind diese inhaltlich nicht ausreichend, kann die Handwerkskammer, insbesondere in Fällen, in denen bei der Gleichwertigkeitsfeststellung Berufserfahrung herangezogen wird, die für einen Vergleich mit der Meisterprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk relevanten beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin oder des Antragstellers im Rahmen geeigneter Verfahren feststellen. Geeignete Verfahren sind insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche sowie praktische und theoretische Prüfungen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/50b?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Sofern die Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede zu der entsprechenden Meisterprüfung nicht festgestellt werden kann, kann die Handwerkskammer zur Feststellung der Gleichwertigkeit die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang, der Gegenstand einer Bewertung ist, oder das Ablegen einer Eignungsprüfung verlangen. Verlangt die Handwerkskammer eine Eignungsprüfung, soll sie ermöglichen, dass diese innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden kann.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/50b?asof=2019-06-10#abs-6 (6) § 8 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes über reglementierte Berufe sowie § 17 anzuwenden.
Änderungsverlauf
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09.11.2022 Ausfertigung
§ 50b geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I 2009)
BGBl. 2022 I S. 2009
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 50b umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1654)
BGBl. 2021 I S. 1654
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 50b eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2143)
BGBl. 2017 I S. 2143
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.